4. EinwendungKeine Ausnahmen, no excuses!
Die Stadt schlägt vor, zahlreiche «kleinere» Besitzer:innen von der Verpflichtung zu preisgünstigem Wohnraum zu entbinden. Diese sogenannte Bagatellgrenze ist hoch angelegt und kann heruntergesetzt werden, sodass mehr Eigentümer:innen verpflichtet werden, etwas gegen die Wohnkrise zu unternehmen.
Potenzial
(+) mehr preisgünstiger Wohnraum
(+) breitere Wirkung über die Stadt (weniger segregativ); grössere Vielfalt an Eigentümer:innen betroffen
(+) stärkt gemeinnützige Akteure
Mögliche Herausforderungen
(-) höhere Anforderungen für «kleine Eigentümer:innen»; potenzielle Überforderung einzelner Akteure
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Einwendungen zu den Vorschriften oder Gegenstand der BZO-Revision
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VI. Preisgünstiger Wohnraum (Art. 23-27)
Antrag (Text kopieren und einfügen)
Die Bagatellgrenze für die Pflicht zur Erstellung preisgünstigen Wohnraums soll von 8 auf 4 preisgünstige Wohnungen (325m2) gesenkt werden.
Begründung (Text kopieren und einfügen)
Die aktuelle Regelung führt dazu, dass ein grosser Teil der durch Aufzonungen ermöglichten zusätzlichen Nutzung ohne Verpflichtung zur Erstellung preisgünstigen Wohnraums erfolgt. So kann beispielsweise eine Eigentümerschaft mit drei Mehrfamilienhäusern (je drei Vollgeschosse, Zweispänner), deren Parzelle von W4 auf W5 aufgezont wird, einen Ersatzneubau mit rund 12 zusätzlichen Wohnungen realisieren – ohne dass eine einzige davon preisgünstig sein muss. Der Erläuterungsbericht zeigt, dass aufgrund der Bagatellgrenze effektiv nur rund 45% statt der vorgesehenen 75% der Mehrausnützung als potentieller PGW gesichert werden. Eine Anpassung der Bagatellgrenze ist daher notwendig, um die Wirkung der Regelung zu gewährleisten und die durch Aufzonungen entstehenden Mehrwerte konsequent zu nutzen.
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